Das Arbeitszeugnis prüfen lassen

Vom spezialisierten Arbeitszeugnis Anwalt Fabian Symann

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Das Arbeitszeugnis prüfen lassen

Vom spezialisierten Arbeitszeugnis Anwalt Fabian Symann

Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis von einem Anwalt prüfen

Denn Sie haben Anspruch auf ein angemessenes Arbeitszeugnis

Rechtsanwalt Fabian Symann hat bei Anwalt.de eine sehr gute Bewertung erreicht.

Sie haben kein Arbeitszeugnis erhalten von Ihrem früheren Arbeitgeber? Oder stellt das Zeugnis Ihre Qualifikation, Ihre Tätigkeit und Ihre Leistungen zu negativ dar? Fehlen wichtige Angaben? Sie haben ein Recht auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis, das hat das Bundesarbeitsgericht längst bestätigt. Das Arbeitszeugnis prüfen lassen von einem Fachanwalt schützt Sie vor einer negativen Beurteilung im Zeugnis.

Lassen Sie es sich nicht gefallen, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Zeugnisausstellung verletzt oder Ihnen mit der Beurteilung schaden möchte. Rechtsanwalt Fabian Symann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München, setzt Ihre Rechte auch beim Thema Arbeitszeugnis durch.

Wo kann ich mein Arbeitszeugnis prüfen lassen? Fachanwalt Symann hilft schnell!

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Der Arbeitgeber stellt kein Arbeitszeugnis aus? Anwalt einschalten!

Wenn Sie vom Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erhalten, oder wenn es nicht Ihren Leistungen entspricht, sorgt Rechtsanwalt Fabian Symann für Abhilfe. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht aus München und kann Ihnen sagen, was die Formulierungen in Ihrem Zeugnis tatsächlich bedeuten. Er weiß auch, wie Ihre Chancen auf eine bessere Bewertung stehen. Gegen Arbeitgeber, die ihre Arbeitszeugnis-Pflichten nicht erfüllen, gibt es wirksame Rechtsmittel. Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen!

Schlechtes Arbeitszeugnis nach Kündigung, was tun?

Beim Arbeitszeugnis geht es nicht nur um irgendein Dokument. Das Arbeitszeugnis ist nach wie vor ein zentraler Teil der Bewerbungsunterlagen und wird von Personalverantwortlichen genau gelesen. Kann eine berufliche Etappe im Lebenslauf nicht mit einem dazugehörigen Zeugnis belegt werden, oder enthält es fragwürdige bzw. negative Formulierungen, ist das ein echter Karrierenachteil. Auch zählen verschlüsselte Zeugnissprache und Geheimcodes in vielen Unternehmen immer noch zur gängigen Praxis für Zeugnisse. Als Arbeitnehmer sollten Sie nicht jedes Arbeitszeugnis hinnehmen, sondern nur eines das auch zur Ihrer Zufriedenheit verfasst wurde.

Deshalb: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis prüfen und verschenken Sie nicht Ihr Recht auf ein angemessenes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Rechtsanwalt Symann weiß, wie man säumige Arbeitgeber und Personalabteilungen auf Trab bringt. Er kennt auch wirksame Mittel gegen Personalverantwortliche, die durch Schlechtbewertungen im Arbeitszeugnis „nachtreten“ wollen.

Zwischenzeugnis vom Anwalt prüfen lassen

Ein reguläres Arbeitszeugnis erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie das Unternehmen verlassen. Ein Zwischenzeugnis stellt der Arbeitgeber dagegen bei bestehendem Arbeitsverhältnis aus. Es stellt eine vorläufige Beurteilung der Mitarbeiterleistung bis zum Ausstellungsdatum dar. Anders als beim Arbeitszeugnis gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Das Bundesarbeitsgericht hat dennoch bestätigt, dass ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden seines langjährigen Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis gemäß Tarifvertrag verlangen kann (BAG vom 01.10.1998, 6 AZR 176/97).

Andere Anlässe, um nach einem Zwischenzeugnis zu fragen, sind zum Beispiel Versetzungen, Schwangerschaften, Elternzeiten oder der Betriebsübergang an einen neuen Eigentümer (BAG, 21.01.1993 – 6 AZR 171/92). Auch sonst ist es durchaus sinnvoll, regelmäßig alle zwei bis drei Jahre ein Zwischenzeugnis zu beantragen. Auf diese Art lässt sich der Wert der eigenen Arbeit für das Unternehmen lückenlos belegen – nach innen wie nach außen. Manche Arbeitgeber stellen Zwischenzeugnisse allerdings ungern aus. Dahinter steckt meist die Befürchtung, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter könnte sich nach einer neuen Stelle umsehen.

Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung streiten, haben ebenfalls Anspruch auf ein Zwischenzeugnis (BAG, 20.05.2020 – 7 AZR 100/19).

Bei Fragen zum Zwischenzeugnis erläutert Fachanwalt Symann Ihnen nicht nur die Rechtslage. Als Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung in der Beratung von Arbeitnehmern kennt er die berufliche Realität. Deshalb wird er bei der Prüfung immer darauf achten, dass seine Beratung Ihre praktischen Interessen ins Zentrum stellt.

Rechtlicher Beistand für das Arbeitszeugnis, das Sie verdienen!

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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FAQ zum Arbeitszeugnis: Das sind Ihre Arbeitnehmer-Rechte

Klare Antwort: ja, der Arbeitgeber ist zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet. Das steht so im Gesetz, in § 109 Gewerbeordnung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Das Zeugnis muss zumindest Angaben zur Art Ihrer Tätigkeit und zur Dauer Ihrer Beschäftigung enthalten. Dann ist es ein einfaches Arbeitszeugnis. Sie können außerdem verlangen, dass der Arbeitgeber auf Ihre Arbeitsleistung und Ihr Verhalten eingeht. In diesem Fall handelt es sich um ein „qualifiziertes Zeugnis“.

Die folgenden Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts:

  • Zeugnisklarheit: Das Arbeitszeugnis muss klar formuliert sein. Geheimsprache, Doppeldeutigkeiten und versteckte Botschaften sind im Arbeitszeugnis nicht gestattet. (Dass sich in der Realität trotzdem eine Art von Zeugnis-Code durchgesetzt hat, gehört zu den Widersprüchen im Arbeitsrecht und ist ein Grund, warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist. Mehr dazu weiter unten.)
  • Zeugniswahrheit: Das Zeugnis darf nur Informationen und Angaben enthalten, die der Arbeitgeber belegen kann. Gegen Mutmaßungen oder spekulative Aussagen kann der Arbeitnehmer vorgehen.
  • Wohlwollende Beurteilung: Die Bewertung darf nicht mit der Absicht erfolgen, dem bisherigen Mitarbeiter Steine in den Weg zu legen.

Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, können Sie auf einem neuen, besser formulierten Arbeitszeugnis bestehen. Um fehlerhafte Formulierungen und falsche Darstellung der Leistungen zu vermeiden, ist eine Prüfung des Arbeitszeugnisses ratsam. Fachanwalt Symann unterstützt Sie dabei!

Für die verschiedenen Bewertungen im Arbeitszeugnis gibt es Standardformulierungen, die jeweils einer Note auf einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft) entsprechen – ähnlich wie bei Schulnoten.

Wird die Arbeitsbereitschaft mit „zeigte stets außerordentliche Eigeninitiative und großes Engagement“ umschrieben, entspricht das einer Eins. Dagegen korrespondiert „zeigte sich insgesamt motiviert“ einer Fünf. Wird die Arbeitsweise mit „erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben stets selbstständig mit großer Genauigkeit und äußerster Sorgfalt“, ist das eine sehr gute Einschätzung. Dagegen wäre das Fazit „versuchte stets, die ihr aufgetragenen Aufgaben schnell umzusetzen“ eine mangelhafte Bewertung.

Personalverantwortliche verstehen diesen Zeugniscode in der Regel auf Anhieb. Sie werden zudem auf das Fehlen sonst üblicher positiver Aussagen der Zeugnissprache aufmerksam. Dagegen können Menschen, die mit dem Zeugniscode nicht vertraut sind, in der Regel nicht entschlüsseln, welche Einschätzung sich hinter den Floskeln verbirgt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß Rechtsanwalt Symann genau, was tatsächlich in Ihrem Arbeitszeugnis steht – und er kennt auch die Rechtsmittel, um gegen versteckte Fouls Ihres Arbeitgebers vorzugehen.

  • Oft wird Geschäftspapier des Arbeitgebers mit den klassischen Briefkopf-Angaben wie Firmennamen, Adressangaben, Rechtsform etc. verwendet. Alternativ können diese Angaben auch am Ende stehen.
  • Ausstellungsdatum ist – außer beim Zwischenzeugnis – der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Zudem ist eine Ortsangabe erforderlich.
  • Der Titel lautet „Arbeitszeugnis“ oder „Zeugnis“, gegebenenfalls auch „Zwischenzeugnis“, „Ausbildungszeugnis“ oder „Praktikumszeugnis“.
  • Ein Arbeitszeugnis muss persönlich unterschrieben sein, und zwar entweder vom Arbeitgeber selbst, etwa dem Geschäftsinhaber, oder von einer Person, die z. B. bei einer GmbH zur Vertretung in Personalangelegenheiten befugt ist. Dazu gehören der Name und die Position des- oder derjenigen, die die Unterschrift leisten.
  • Das Zeugnis darf keine Schreibfehler, Streichungen, Knickfalten, Eselsohren etc. aufweisen und nicht handschriftlich abgefasst sein.

Ihr Arbeitszeugnis muss so aussehen, dass Sie es für Bewerbungen nutzen können. Bei Fehlern und Schlampigkeiten kann Anwalt Symann für Sie die Neuausstellung fordern.

Es gibt einen typischen Aufbau von qualifizierten Arbeitszeugnissen, der sich seit Jahrzehnten herausgebildet hat. Ausschlaggebend für diese Zeugnis-Struktur sind nicht nur geschäftliche Konventionen, sondern auch eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Verfahren. Der konventionelle Zeugnis-Aufbau reflektiert die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Er ist aber nicht verbindlich vorgeschrieben.

  • Erster Teil des eigentlichen Zeugnisses ist die Eingangsformel. Sie nennt die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter mit vollem Namen und Geburtsdatum, dazu Beginn und Ende der Tätigkeit.
  • Danach folgt eine Kurzdarstellung des Arbeitgebers und seines Geschäftsfeldes mit Angaben zum Sitz und zur Beschäftigtenzahl.
  • Nächstes Element sind die erbrachten Leistungen, die Aufgabenbeschreibung und Tätigkeitsbeschreibung, entweder als Fließtext oder als Liste. Dabei sollten die Kerntätigkeiten bzw. qualifizierten Aufgaben zuerst genannt werden, und zwar vollständig.
  • Anschließend erfolgt im qualifizierten Arbeitszeugnis die Leistungsbeurteilung, in gewisser Weise das Herzstück des Dokuments. Dabei sollten verschiedene Leistungsaspekte jeweils für sich erwähnt und beurteilt werden, beispielsweise Arbeitsmotivation, Fähigkeiten, Fachwissen, Arbeitsweise und Arbeitserfolge.
  • Beim Zeugnis für eine Führungskraft ist eine Beurteilung der Führungsleistung unerlässlich.
  • Neben der Leistungs- gehört auch eine Verhaltensbeurteilung ins qualifizierte Arbeitszeugnis. Im Mittelpunkt stehen das Sozialverhalten und die Sozialkompetenz.
  • Schließlich folgen die Angaben zum Grund der Zeugnisvergabe. Dazu gehört auch die Information, ob der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheidet oder ob das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, d. h. durch Aufhebungsvertrag endet. Wurde Ihnen gekündigt, wird der Kündigungsgrund nur mit Ihrer Zustimmung genannt.
  • Optional, aber üblich ist eine Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers sowie sein Bedauern über den Weggang des Mitarbeiters ausdrückt, verbunden mit guten Wünschen für die Zukunft.

Eine umfassende Liste aller von Arbeitsgerichten zu Fall gebrachten Formulierungen in Arbeitszeugnissen würde den Rahmen sprengen. Die folgende Auswahl ist nur ein kleiner Ausschnitt. Sie zeigt jedoch, dass sich Missgriffe des Arbeitgebers in Darstellung und Wortwahl keineswegs auf die Verhaltens- und Leistungsbeurteilung beschränken. Erfolgreich beanstandet wurden:

  • die Angabe einer Beschäftigungsdauer statt Beginn- und Enddatum in der Eingangsformel, ebenso die Angabe der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung statt der Dauer des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (LAG Hamm 27.2.1997 – 4 Sa 1691/96)
  • eine fehlende Angabe zur Belastbarkeit in Stresssituationen, wenn dies in der Verhaltensbeurteilung branchenüblich ist (BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 632/07)
  • eine fehlende Aussage zur Ehrlichkeit bei kaufmännischen Angestellten (LAG Hamm 27.2.1997 – 4 Sa 1691/96)
  • ein wie im Schulzeugnis in tabellarischer Form mit Noten („Arbeitsqualität: befriedigend“) ausgestelltes Arbeitszeugnis (BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 262/20)
  • Angaben zur Mitarbeit im Betriebsrat (LAG Frankfurt 2.12.1983, 13 Sa 141/83), Gleiches gilt für die Gewerkschaftszugehörigkeit, außer auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers
  • eine negative Änderung der Bewertung (von „stets einwandfreiem Verhalten“ zu „einwandfreiem Verhalten“) nach Aufforderung zur Korrektur von Rechtschreibfehlern im Zeugnistext (BAG, 21.06.2005 – 9 AZR 352/04).

Nur ein Fachmann für Arbeitsrecht überblickt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Konflikten um Arbeitszeugnisse. Lassen Sie sich von der Münchner Arbeitsrechtskanzlei Symann zu den Möglichkeiten in Ihrem Fall beraten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen der bisherige Arbeitgeber zum Ende der Beschäftigung kein oder ein unangemessen schlechtes Arbeitszeugnis aushändigt, können vor dem Arbeitsgericht klagen.

Dabei ist oft Eile geboten. Wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist festgelegt wurde, endet die Frist zur Klageerhebung meist wenige Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten verjährt der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses spätestens mit der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

In vielen Fällen, das zeigt die Erfahrung der Münchner Arbeitsrechtskanzlei Symann, lassen Arbeitgeber es auf keinen Prozess ankommen, wenn der Arbeitnehmer sich einen Anwalt nimmt, um ein korrektes Zeugnis zu fordern. Die Chancen auf eine außergerichtliche Klärung stehen gut.

Sollte es doch zum Verfahren kommen, hängt die Beweispflicht vor dem Arbeitsgericht vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung lässt sich in etwa wie folgt zusammenfassen: Für negative Bewertungen im Arbeitszeugnis ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Ähnliches gilt, wenn die Bewertung in einem einzelnen Punkt auffällig vom Gesamtbild nach unten abweicht. Will dagegen der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung, muss er nachweisen, dass sie gerechtfertigt ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein angemessenes Arbeitszeugnis auszustellen. Für die Erfüllung dieser Pflicht haftet er. Deshalb kann ein Arbeitnehmer, dem kein oder kein korrektes Zeugnis ausgestellt wurde und dem dadurch ein Schaden entsteht, vom früheren Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Ein typisches Ein Beispiel: die ungerechtfertigte, negative Leistungsbeurteilung oder Verhaltensbeurteilung durch den bisherigen Arbeitgeber verhindert, dass der Arbeitnehmer eine gut dotierte neue Position in einem anderen Unternehmen erhält. In einem solchen Fall müsste der frühere Arbeitgeber seinen unkorrekt bewerteten früheren Mitarbeiter für den entgangenen Lohn entschädigen.

Der Arbeitnehmer muss dafür beweisen, dass ihn das negative Zeugnis die Stelle gekostet hat. Das könnte er beispielsweise dadurch tun, dass er Zeugen für eine bestehende vorläufige Zusage benennt, die der neue Wunscharbeitgeber nach Vorlage des Arbeitszeugnisses dann widerrufen hat. Falls Sie über solche Schadenersatzforderungen nachdenken, sind Sie bei der auf Arbeitsrecht spezialisierten Münchner Fachanwaltskanzlei Symann an der richtigen Adresse.

Nein, eine solche Schlussformel ist nicht verpflichtend. Nach gängiger Rechtsprechung können Mitarbeiter auf Sätze, die eine einvernehmliche Trennung und ein gutes Verhältnis zum bisherigen Arbeitnehmer nahelegen, nicht bestehen. Trotzdem lohnt es sich oft, ein Arbeitszeugnis ohne Schlussformel Fachanwalt Symann vorzulegen. Gerade dann, wenn ein Zeugnistext mit Hintergedanken verfasst wurde, weist er oft angreifbare Defizite auf.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber darf nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Zeugnis genannt werden. Bei zukünftigen Bewerbungen werden die Personalverantwortlichen sich stets dafür interessieren, warum man einen früheren Arbeitgeber verlassen hat. Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt, hinterlässt das nicht unbedingt einen guten Eindruck.

Allerdings spielen die Umstände eine Rolle. Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund einer Standortschließung lässt sich später recht gut erklären. Dieser Zusatz sollte darum im Zeugnis zu finden sein. Bei einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung, möglicherweise sogar in Form einer fristlosen Trennung, ist das anders. Werden sie im Arbeitszeugnis erwähnt, ist das ein Grund, um dessen Korrektur zu fordern.

Auch dann werden Personalchefs auf die fehlende Angabe zur Trennung achten. Wie Sie mit der Angabe zum Grund des Ausscheidens umgehen sollten, ist wie alle Aspekte Ihres Arbeitszeugnisses ein Thema für die Rechtsberatung bei Fachanwalt Fabian Symann aus München.

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