Der Arbeitgeber kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsleistung durch sein Weisungsrecht (auch Direktionsrecht genannt) konkretisieren, jedoch nur innerhalb der arbeitsvertraglichen Grenzen. Dabei gilt: Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste im Arbeitsvertrag geregelt sind, desto weitreichender ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei einer sehr konkreten Beschreibung der Arbeitsleistung besteht das Weisungsrecht des Arbeitgebers hingegen nur eingeschränkt.
Durch das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber den Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisieren. Die Anordnung des Arbeitgebers steht jedoch immer unter dem Vorbehalt billigen Ermessens.
Eine grundlegende Veränderung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann dagegen nicht durch das Weisungsrecht bewirkt werden; dazu bedarf es z.B. einer Änderungskündigung oder einer Vertragsänderung.
Arbeitnehmer können die Rechtmäßigkeit einer Weisung durch eine Feststellungsklage gerichtlich überprüfen lassen.